Vereinsstatuten
Verein AREC Group
mit Sitz in Uitikon CH
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „AREC Group“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH-8142 Uitikon.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Rekonstruktion von Unfällen im Strassenverkehr in der forensischen Praxis, der Unfallforschung und der Unfallprävention. Der Verein veranstaltet hierzu Kongresse mit Vorträgen, Diskussionen und Versuchen, er richtet ein öffentlich zugängliches Internetportal ein, stellt Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Massnahmen durch.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2009.
5. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
6. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme wird bei der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder entschieden.
7. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
8. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
10. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innert 12 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich eingeladen. Der Einladung ist die Traktandenliste beizulegen.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Genehmigung des Jahresberichtes
d) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichts
e) Beschluss über die Aktivitäten und über das Jahresbudget
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Behandlung der Ausschlussrekurse
h) Beschluss über die Auflösung des Vereins
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Aktuar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
12. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren Sie haben das Recht, jederzeit eine Stichkontrolle durchzuführen.
13. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder durch Kollektivunterschrift zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
14. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Ausgenommen davon ist Artikel 16, Absatz 3. Diese Bestimmung ist unabänderlich.
16. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
17. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung in Winterthur vom 17. Februar 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Mitglieder des Vereins AREC Group sind:
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Namen |
vertreten durch |
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DEKRA Automobil GmbH |
Jörg Ahlgrimm |
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Dr. Steffan Datentechnik |
Dr. Andreas Moser |
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SV-Büro Dr. Gratzer |
Dr. Werner Gratzer |
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EVU e.V. |
Michael Weber |
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IbB Forensic Engineering |
Dr. Heinz Burg |
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Schimmelpfennig + Becke |
Manfred Becke |
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Unfallanalyse Berlin |
Roy Strzeletz |
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AXA Winterthur |
Dipl.-Phys. Bettina Sinzig |
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Žilinská Univerzita University of Ljubljana |
Dr. Gustav Kasanicky Dr. Ivan Prebil
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Vorstand: |
Dr. Heinz Burg (Vorsitzender)
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Geschäftsstelle: |
Verein AREC Group Zürcherstrasse 2 CH-8142 Uitikon |


